Strafanzeige gegen die Verantwortlichen und gegen die Teilnehmer am Gänsereiten und Hahneköppen in
Essen und Bochum.

April 2004: Verschiedene Einzelpersonen erstatten erneut Anzeige gegen das Gänsereiten in Bochum. Die Anzeige bezieht sich auf Tier-und Jugendschutz- Belange.
Mitmachen: Bitte erstattet ebenfalls Anzeige und macht den Staatsanwaltschaften Bochum und Essen Beine, damit diese aktiv werden und gegen das Gänsereiten und Hahneköppen vorgehen.
Die Vorlagen gibt es hier als PDF- Datei:
Vorlage für Strafanzeige 2004 gegen das Gänsereiten in Bochum
Vorlage für Anzeige gg Gänsereiten und Hahneköppen in Essen

Januar 2004: Der bundesweit bekannte Rechtsanwalt Eisenhart von Loeper hat einen weiteren Anzeigentext und Begründungen gegen das Gänsereiten in Bochum erstellt.
Dies war notwendig, da die Anzeigen einiger Tierrechtler aus dem Jahr 2003 von der Bochumer Staatsanwaltschaft verworfen worden sind.
Wir meinen, das Gänsereiten ist ein Unrecht und gehört sofort abgeschafft.
Hier der Text der Strafanzeige 2004 gegen das Gänsereiten in Bochum

Wichtige Bochumer Verbände, Künstler und Peronen des öffentlichen Lebens haben sich den Protesten gegen das Gänsereiten angeschlossen. Eine Presseerklärung aus 2004:
Hier die Erklärung der Bochumer Verbände 2004

 

Januar 2003: Sowohl in Essen als auch in Bochum sind 2003 Strafanzeigen wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz erstattet worden.
Hier der vollständige Strafanzeigen- Text für Essen 2003
Hier der vollständige Strafanzeigen- Text für Bochum 2003

Das Gänsereiten verstößt gegen das Tierschutzgesetz.
- Der sog. "vernünftiger Grund" ist nicht gegeben, der das Töten der Gänse vor dem Gesetz rechtfertigen würde.
- Die Gänse werden auf nicht zulässige Art und Weise getötet.

Gegen den Jugendschutz wird bei derartig perversen Veranstaltungen verstoßen.
Kindern wird Gewalt gegen Wehrlose und Schwächere als tugendhaft und gut vorgelebt.


Im Folgenden nun ein paar Tipps und Hinweise, wenn Sie selber eine Anzeige erstatten wollen. Diese Tipps entstammen den Internetseiten des Bundesverbandes der Tierversuchsgegner zum Thema Verbandsklage (siehe linkliste).

Was kann ich heute tun, um den Schutz der Tiere rechtlich sicherzustellen und welche Rechtsmittel stehen mir Verfügung?
[z.B. Privatperson beobachtet Tierquälerei an einem Haus-oder Wildtier bzw. in der (landwirtschaftlichen) Tierhaltung; Verstöße gegen rechtsverbindlichen Haltungsvorgaben.]

Der Einzelne und auch Tierschutzverbände können gegen eine Tierquälerei Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder bei der örtlichen Polizei erstatten.

Wer Fälle von Tierquälerei beobachtet, kann dies auch der staatlichen Veterinärbehörde melden und diese bitten, sie möge die Sache kontrollieren und die Missstände abstellen.

Diese Vorgehensmöglichkeiten gelten in gleicher Weise für jede beobachtete Tierquälerei (z.B. in der Heimtierhaltung, in landwirtschaftlichen Betrieben, in Zirkussen, in Zoos, im Bereich der Tierversuche usw.)

Ob und inwieweit die Behörde oder die Staatsanwaltschaft tätig wird, entzieht sich dem Einfluss des Anzeigenerstatters. Kennzeichnend jedoch ist, dass der Anzeigenerstatter niemals Kläger, sondern lediglich Zuträger von Informationen an die Behörde oder die Staatsanwaltschaft ist. Der Anzeigenerstatter kann also keine gerichtliche Verhandlung herbeiführen. Tierschutzverbände können dementsprechend auch nicht an einer Gerichtsverhandlung mitwirken und sie können gegen Urteile keine Rechtsmittel (z.B. Berufung, Revision) zugunsten des Tierschutzes einlegen. Bestenfalls kommt es durch die Anzeige zu einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Der Anzeigenerstatter bleibt jedoch am Verfahren unbeteiligt und kann nur Zuhörer oder Zeuge sein.

Sowohl bei der Tierquälerei durch Privatpersonen, als auch durch landwirtschaftliche Nutztierhaltung hängt die Frage der Einschlägigkeit, etwa der Strafnorm des § 17 Tierschutzgesetz, von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Gesetz differenziert nicht nach Art der Tierhaltung o.ä..
Während Anzeigen im »Privatbereich« des Tierumganges (Beispiel: tierquälerische Haltung eines Hundes) noch relativ erfolgversprechend sind, sieht die Situation in der Nutztierhaltung gänzlich anders aus. Sollte tatsächlich ein Verstoß gegen eine Haltungsverordnung vorliegen, kann auch hier eine Anzeige erfolgreich sein. Sobald dies jedoch zumindest fraglich oder nicht der Fall ist, wird sich der Tierhalter regelmäßig darauf berufen, dass die Aufsichtsbehörden die Haltung nicht beanstandet hätten. Insofern sei dem Halter nicht bewusst gewesen, unrecht zu handeln. Unter Berufung auf diesen so genannten Verbotsirrtum stellen die Behörde das Verfahren in der Regel ein. Sofern es um ein Strafverfahren geht, wird hier regelmäßig auch die Schwere der Schuld als gering eingestuft und damit das Verfahren eingestellt!

 

Bündnis für Tierrechte

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