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Strafanzeige gegen die Verantwortlichen
und gegen die Teilnehmer am Gänsereiten und Hahneköppen in April 2004: Verschiedene Einzelpersonen erstatten erneut
Anzeige gegen das Gänsereiten in Bochum. Die Anzeige bezieht sich
auf Tier-und Jugendschutz- Belange. Januar 2004: Der bundesweit bekannte Rechtsanwalt
Eisenhart von Loeper hat einen weiteren Anzeigentext und Begründungen
gegen das Gänsereiten in Bochum erstellt. Wichtige Bochumer Verbände, Künstler und Peronen des öffentlichen
Lebens haben sich den Protesten gegen das Gänsereiten angeschlossen.
Eine Presseerklärung aus 2004:
Januar 2003:
Sowohl in Essen als auch in Bochum sind 2003 Strafanzeigen wegen Verstoßes
gegen das Tierschutzgesetz erstattet worden. Das Gänsereiten verstößt gegen das Tierschutzgesetz.
Gegen den Jugendschutz wird bei derartig perversen Veranstaltungen
verstoßen. Im Folgenden nun ein paar Tipps und Hinweise, wenn Sie selber eine Anzeige erstatten wollen. Diese Tipps entstammen den Internetseiten des Bundesverbandes der Tierversuchsgegner zum Thema Verbandsklage (siehe linkliste). Was kann ich heute tun, um den Schutz der
Tiere rechtlich sicherzustellen und welche Rechtsmittel stehen mir Verfügung?
Der Einzelne und auch Tierschutzverbände können gegen eine Tierquälerei Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder bei der örtlichen Polizei erstatten. Wer Fälle von Tierquälerei beobachtet, kann dies auch der staatlichen Veterinärbehörde melden und diese bitten, sie möge die Sache kontrollieren und die Missstände abstellen. Diese Vorgehensmöglichkeiten gelten in gleicher Weise für jede beobachtete Tierquälerei (z.B. in der Heimtierhaltung, in landwirtschaftlichen Betrieben, in Zirkussen, in Zoos, im Bereich der Tierversuche usw.) Ob und inwieweit die Behörde oder die Staatsanwaltschaft tätig wird, entzieht sich dem Einfluss des Anzeigenerstatters. Kennzeichnend jedoch ist, dass der Anzeigenerstatter niemals Kläger, sondern lediglich Zuträger von Informationen an die Behörde oder die Staatsanwaltschaft ist. Der Anzeigenerstatter kann also keine gerichtliche Verhandlung herbeiführen. Tierschutzverbände können dementsprechend auch nicht an einer Gerichtsverhandlung mitwirken und sie können gegen Urteile keine Rechtsmittel (z.B. Berufung, Revision) zugunsten des Tierschutzes einlegen. Bestenfalls kommt es durch die Anzeige zu einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Der Anzeigenerstatter bleibt jedoch am Verfahren unbeteiligt und kann nur Zuhörer oder Zeuge sein. Sowohl bei der Tierquälerei durch Privatpersonen, als auch durch
landwirtschaftliche Nutztierhaltung hängt die Frage der Einschlägigkeit,
etwa der Strafnorm des § 17 Tierschutzgesetz, von den Umständen
des Einzelfalls ab. Das Gesetz differenziert nicht nach Art der Tierhaltung
o.ä..
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